Verbrauchertipp: Wie Sie beim Immobilienkauf Steuern sparen können

Einige Kosten können sich Hausbesitzer wieder vom Finanzamt zurückholen
Wenn das Wohneigentum privat genutzt wird, dann können sich Immobilienkäufer einen Teil des Geldes wieder zurückholen. Wir zeigen Ihnen Step-by-Step, wie das geht:
1. Steuersätze der Grunderwerbssteuer vergleichen:
Wer ein Grundstück oder eine Immobilie erwirbt, muss Grunderwerbsteuer zahlen und die ist nicht nur vom Kaufpreis abhängig, sondern auch vom Steuersatz, welcher das jeweilige Bundesland erhebt. Beispielsweise verlangt der Fiskus in Bayern 3,5 Prozent und im benachbarten Hessen sind es schon 6 Prozent. Es kann sich also lohnen, den Suchradius nach einer Immobilie ein paar Kilometer auszuweiten – wenn die Steuersätze dort niedriger sind.
2. Grundstück und Haus getrennt kaufen:
Grunderwerbsteuer lässt sich auch sparen, wenn der Bauherr das Grundstück vor dem Hauskauf erwirbt, denn dann bemisst sich die Grunderwerbsteuer nur nach dem Kaufpreis des Grundstücks. Dabei ist wichtig, dass der Verkäufer des Grundstücks und der Bauunternehmer wirtschaftlich nicht miteinander verbunden sind.
3. Bewegliche Güter herausrechnen:
Wer eine Gebrauchtimmobilie kauft, sollte die beweglichen Bestandteile, wie beispielsweise die Einbauküche, den Kamin oder die Markise aus dem Kaufpreis herausrechnen. Das spart Grunderwerbssteuer.
4. Instandhaltungsrücklage herausrechnen:
Wer eine Eigentumswohnung kauft, bezahlt nicht nur die Immobilie, sondern häufig auch den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil der Instandhaltungsrücklage – dieser gehört aber nicht zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung. Das bedeutet: Wird bei einer Veräußerung der Eigentumswohnung der Anteil des Alteigentümers an der Rücklage im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen, dann unterliegt dieser Betrag laut der Rechtsprechung nicht der Grunderwerbssteuer.
QUELLE: Main-Echo | 21.09.2015 von Sabine Meuter, dpa-Mitarbeiterin
5. Kosten für Handwerker geltend machen:
Kosten für Handwerkerleistungen (Maler, Dachdecker, Elektriker…usw.) können in der Steuererklärung geltend gemacht werden: 20 % der auf die Arbeitskosten entfallenden Handwerkerleistungen (inklusive Anfahrtskosten und Verbrauchsmaterialien) – bis zu maximal 1.200 Euro im Jahr. Es dürfen aber nur Arbeiten abgesetzt werden, die dem Erhalt oder der Renovierung dienen – nicht aber solche, die etwas Neues schaffen.
6. Wohn-Riester-Beiträge berücksichtigen:
Immobilien-Besitzer können Wohn-Riester-Beiträge in ihrer Steuererklärung (Anlage A V) eintragen. Für geförderte Beiträge gilt ein Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr. Steuerlich können die Aufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.