IMMOBILIEN-RATGEBER

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Vertragsabschluss

Der Notar

Beim Kauf einer Eigentumswohnung geht es fast immer um erhebliche Werte. Darum schreibt der Gesetzgeber – zum Schutz von Verkäufer und Käufer – die Beurkundung des Kaufvertrages durch einen Notar vor.

Dabei gewährleistet der Notar eine optimale Sicherheit für beide Parteien. Er beantwortet offene Fragen, sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Kaufabwicklung und dafür, dass alle Vorschriften eingehalten werden. Beispielsweise wird für den Käufer eine Eigentumsvormerkung eingetragen, welche sein künftiges Eigentum im Grundbuch vormerkt. Der Notar wacht aber auch darüber, dass der Verkäufer den Kaufpreis vollständig erhält. Darum reicht er die Eigentumsumschreibung erst dann beim Grundbuchamt ein, wenn der Zahlungsnachweis des Kaufpreises vorliegt.

BEURKUNDUNG

Bei der Beurkundung bespricht und erläutert der Notar den Vertragstext mit den Beteiligten und liest ihn dazu vollständig vor. So kann nichts übersehen werden. Die Urkunde wird unterschrieben, wenn alle mit dem Text einverstanden sind. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Notar, dass er den Vertrag amtlich geprüft hat und die Beurkundung abgeschlossen ist. Das Original wird sicher und vertraulich beim Notar verwahrt.

QUELLE: © Infobroschüre Kauf einer Eigentumswohnung: Deutscher Notarverlag GmbH & Co.KG | www.notarverlag.de 
VORMERKUNG

Die Vormerkung sichert den Eigentumserwerb für den Käufer. Man könnte auch sagen, die Wohnung wird für den Käufer „reserviert“. Diese Reservierung geschieht durch einen Vermerk, der auf Antrag des Notars im Grundbuch eingetragen wird.

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GRUNDBUCH

Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt (Abteilung des Amtsgerichts) geführt. Dem Grundbuch kann jeder die Eigentumslage, die genaue Beschreibung des Grundstücks und mögliche Belastungen entnehmen. Es ist ein öffentliches Register, auf das man sich verlassen kann. Der Notar sieht das Grundbuch für die Vertragsparteien ein und erläutert dessen Inhalt.

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SONDEREIGENTUM

Sondereigentum sind die Räume der Wohnung, abgetrennte Keller, Garagen oder Tiefgaragenstellplätze. Es kommt auf den Einzelfall an. Maßgeblich ist die Teilungserklärung. In dieser ist geregelt, was alles zu der Wohnung gehört. Bezüglich des Sondereigentums trifft den Eigentümer eine Instandhaltungspflicht. Sie müssen Ihr Eigentum auf eigene Kosten in einem solchen Zustand halten, dass die anderen Eigentümer nicht beeinträchtigt werden.

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GEMEINSCHAFTLICHES EIGENTUM

Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück und alle Teile des Gebäudes, die nicht Sondereigentum sind. Das sind vor allem die tragenden Teile des Gebäudes (z. B. das Fundament und die tragenden Wände) und alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche (z. B. Treppenhäuser, Aufzüge, Flure oder Heizungsanlagen). Während Ihnen bezüglich
des Sondereigentums das alleinige Nutzungsrecht zusteht, sind Sie beim gemeinschaftlichen Eigentum nur zum Mitgebrauch berechtigt.

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SONDERNUTZUNGSRECHTE

Sondernutzungsrechte geben einzelnen Wohnungseigentümern das Recht, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums allein zu nutzen (z. B. oberirdische Pkw-Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen oder Dachspeicherräume).

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